Sehr geehrte Eltern,
da in den vergangenen Schuljahren die Anträge auf vorzeitige Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern vor den Ferien bzw. eine Verlängerung im Anschluss an Ferien übermäßig angestiegen sind, weise ich Sie mit diesem Schreiben auf die aktuelle hessische Rechtslage hin:
- Ihre Kinder unterliegen der Schulpflicht, d.h. dass sie zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet sind
- Nur bei ganz besonderen, nachweisbaren Gründen (z.B. familiäre Gründe wie runde Geburtstage, Hochzeiten, Todesfälle in der direkten Familie) darf eine Beurlaubung genehmigt werden
- Beurlaubungen im Zusammenhang mit religiösen Gründen bedürfen eines Antrages
- Gründe, die mit der einfacheren und kostengünstigeren Urlaubsplanung zu tun haben, dürfen nicht akzeptiert werden
- Alle Anträge in Verbindung mit Ferien, bzw. ansonsten ab drei Tagen müssen generell spätestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Tag bei der Schulleitung eingereicht werden
Die Einhaltung dieser Vorgaben ist notwendig, um zum einen für alle Eltern gleichberechtigt und transparent sowie gesetzeskonform zu entscheiden sowie zum anderen der Antragsflut, d.h. der zunehmenden Umgehung der Schulpflicht, Einhalt zu gebieten.
Da unter den oben genannten Umständen nur in wenigen Ausnahmefällen eine Beurlaubung ausgesprochen werden kann, sollten Sie vor einer Antragsstellung Ihr Anliegen überdenken.
Zudem weisen wir darauf hin, dass ein Fernbleiben vom Unterricht trotz Antragsablehnung die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens beim Staatlichen Schulamt zur Folge hat. Für unerlaubtes Fehlen um die Sommerferien herum wird sodann ein Bußgeld von 140,—€ pro Tag erhoben.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis für unser striktes Vorgehen.
Rechtssituation:
§§ 56.1., 67.1. und 68 Hess. Schulgesetz vom 10.06.2011
Allgemeine Ferienordnung, Erlass vom 14.10.2004